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Artikel 11 - Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften (EWPBGEG k.a.Abk.)

G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560, 2894 (Nr. 54); Geltung ab 24.12.2022, abweichend siehe Artikel 15
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Artikel 11 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 11 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 SGB V § 132e

§ 132e Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 werden im Satzteil vor der Aufzählung nach den Wörtern „vollendet haben," die Wörter „und von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durch Apotheken bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben," eingefügt.

2.
In Satz 3 werden die Wörter „bis zum 31. August 2022" durch die Wörter „bis zum 1. April 2023" ersetzt.

3.
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Ein bestehender Vertrag gilt bis zum Wirksamwerden eines neuen Vertrages fort; ein Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden des ersten Vertrages, der beide in Satz 1 genannten Schutzimpfungen umfasst, fort."

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Zitierungen von Artikel 11 Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 EWPBGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EWPBGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 15 EWPBGEG Inkrafttreten (vom 24.12.2022)
... Kraft. (3) In Artikel 9 tritt § 421 am 1. Januar 2023 in Kraft und die Artikel 10 bis 13 treten am 1. Januar 2023 in Kraft. (4) In Artikel 9 tritt § 422 am 8. April ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 6 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 16 Absatz 3a Satz 2 ...