Das
Infektionsschutzgesetz vom
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2235) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20c wie folgt gefasst:
„§ 20c Durchführung von Grippeschutzimpfungen und Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durch Apotheker".
- 2.
- § 20b wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Satzteil vor der Aufzählung werden die Wörter „Zahnärzte, Tierärzte sowie Apotheker" durch die Wörter „Zahnärzte und Tierärzte" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 werden die Wörter „der Zahnarzt, der Tierarzt oder der Apotheker" durch die Wörter „der Zahnarzt oder der Tierarzt" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 3 Nummer 1 wird aufgehoben.
- 3.
- § 20c wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 20c Durchführung von Grippeschutzimpfungen und Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durch Apotheker".
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Im Satzteil vor der Aufzählung werden nach den Wörtern „vollendet haben," die Wörter „und zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben," eingefügt.
- bbb)
- In Nummer 2 wird das Wort „Grippeschutzimpfungen" durch das Wort „Schutzimpfungen" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Einer nach Satz 1 Nummer 1 erforderlichen ärztlichen Schulung bedarf es nicht, wenn ein Apotheker bereits zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erfolgreich eine nach § 20b Absatz 1 Nummer 1 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung erforderliche ärztliche Schulung absolviert hat. Einer nach Satz 1 Nummer 1 erforderlichen ärztlichen Schulung bedarf es nicht für die Impfung von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn ein Apotheker bereits im Rahmen von Modellvorhaben nach § 132j des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach diesem Absatz in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen erfolgreich eine ärztliche Schulung absolviert hat."
- c)
- In Absatz 2 Nummer 1 werden in dem Satzteil vor Beginn der Aufzählung nach dem Wort „Grippeschutzimpfungen" die Wörter „und Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2" eingefügt.
- d)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Bundesapothekerkammer entwickelt bis zum 1. Februar 2023 in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer auf Basis von bereits bestehenden Mustercurricula nach diesem Absatz und nach
§ 20b Absatz 3 Nummer 1 jeweils in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung ein Mustercurriculum für die ärztliche Schulung der Apotheker nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1."
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793