Die
Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch
Artikel 3d des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 35a wie folgt gefasst:
„§ 35a Vorbereitung und Durchführung von Schutzimpfungen durch öffentliche Apotheken".
- 2.
- § 1a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 11 Nummer 2a wird das Wort „Grippeschutzimpfungen" durch das Wort „Schutzimpfungen" ersetzt.
- b)
- Folgender Absatz 18 wird angefügt:
„(18) Schutzimpfungen im Sinne dieser Verordnung sind Grippeschutzimpfungen und Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2."
- 3.
- § 2 Absatz 3a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „Grippeschutzimpfungen" jeweils durch das Wort „Schutzimpfungen" und das Wort „Grippeschutzimpfung" durch das Wort „Schutzimpfungen" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird das Wort „Grippeschutzimpfungen" durch das Wort „Schutzimpfungen" ersetzt und wird nach dem Wort „und" ein Komma und werden die Wörter „sofern nicht ausschließlich aufsuchendes Impfen durchgeführt wird," eingefügt.
- c)
- In Satz 3 wird das Wort „Grippeschutzimpfungen" durch das Wort „Schutzimpfungen" ersetzt.
- 4.
- § 35a wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Grippeschutzimpfungen" durch das Wort „Schutzimpfungen" ersetzt.
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Satzteil vor der Aufzählung wird das Wort „Grippeschutzimpfungen" durch das Wort „Schutzimpfungen" ersetzt.
- bb)
- In den Nummern 3 und 6 wird das Wort „Grippeschutzimpfung" jeweils durch das Wort „Schutzimpfung" ersetzt.
- c)
- In Absatz 2 Satz 1 und 4 wird das Wort „Grippeschutzimpfungen" jeweils durch das Wort „Schutzimpfungen" ersetzt.
- d)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In den Sätzen 1 und 4 wird das Wort „Grippeschutzimpfungen" jeweils durch das Wort „Schutzimpfungen" ersetzt.
- bb)
- In Satz 6 wird das Wort „Grippeschutzimpfung" durch das Wort „Schutzimpfung" ersetzt.
- e)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Grippeschutzimpfung" durch das Wort „Schutzimpfung" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 3 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- bbb)
- In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- ccc)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- Hinweise zu Auffrischimpfungen."
- f)
- In Absatz 5 Satz 1 und 3 wird das Wort „Grippeschutzimpfung" jeweils durch das Wort „Schutzimpfung" ersetzt.
- 5.
- § 36 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1c wird das Wort „Grippeschutzimpfung" durch das Wort „Schutzimpfung" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort „Grippeschutzimpfung" durch die Wörter „Schutzimpfung nur durch einen berechtigten Apotheker" ersetzt.
- 6.
- Dem § 37 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Apothekenleiter, die vor dem 1. Januar 2023 Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durch ihre Apotheken haben durchführen lassen, haben abweichend von
§ 2 Absatz 3a Satz 2 der zuständigen Behörde die Durchführung von Schutzimpfungen und, sofern nicht ausschließlich aufsuchendes Impfen durchgeführt wird, die dafür vorgesehenen Räumlichkeiten bis zum 1. Februar 2023 anzuzeigen."
Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland - und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 123