Tools:
Update via:
§ 35a - Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO)
neugefasst durch B. v. 26.09.1995 BGBl. I S. 1195; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 26.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 195
Geltung ab 01.07.1987; FNA: 2121-2-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
|
Geltung ab 01.07.1987; FNA: 2121-2-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
|
§ 35a Vorbereitung und Durchführung von Schutzimpfungen durch öffentliche Apotheken
(1) Im Qualitätsmanagementsystem nach § 2a sind zur Vorbereitung und Durchführung von Schutzimpfungen insbesondere Festlegungen zu treffen:
- 1.
- zur Vorbereitung der Impfung,
- 2.
- zur Aufklärung und Einholung der Einwilligung der zu impfenden Person,
- 3.
- zur Anamnese und zur Entscheidung, wann die Schutzimpfung nicht durchgeführt wird,
- 4.
- zur Verabreichung des Impfstoffs,
- 5.
- zur Dokumentation der Impfung,
- 6.
- zu den Hygienemaßnahmen einschließlich des hygienischen Verhaltens der an den Vorbereitungen und der Durchführung der Schutzimpfung beteiligten Personen und
- 7.
- zur Meldung bei Verdacht auf eine über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung.
(2) 1Nur Apotheker, die nach § 20c Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigt sind, dürfen die Aufklärung, die Anamnese und das Einholen der Einwilligung der zu impfenden Person durchführen und die Impfstoffe verabreichen. 2Abweichend von Satz 1 dürfen auch Personen, die die Voraussetzungen des § 20c Absatz 4 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes erfüllen und an die die Verabreichung der Impfstoffe delegiert wurde, die Impfstoffe verabreichen. 3Die in Satz 2 genannten Personen dürfen Impfstoffe nur unter Aufsicht des delegierenden Apothekers verabreichen. 4Bei der Vorbereitung und der Dokumentation der Impfung darf das pharmazeutische Personal der Apotheke unterstützen. 5Das pharmazeutische Personal der Apotheke muss für die Tätigkeit ausreichend qualifiziert sein und regelmäßig geschult werden; die Schulungsmaßnahmen sind zu dokumentieren. 6Das nach § 3 Absatz 2 Satz 1 erforderliche Personal ergibt sich aus dem Umfang der Schutzimpfungen.
(3) 1Für die Aufklärung, die Anamnese, das Einholen der Einwilligung von impfwilligen Personen, die Vorbereitung der Schutzimpfungen und die Verabreichung der Impfstoffe muss eine geeignete Räumlichkeit einschließlich Wartebereich mit der Ausstattung zur Verfügung stehen, die für die Durchführung von Schutzimpfungen erforderlich ist, sofern kein aufsuchendes Impfen durchgeführt wird. 2Durch die Nutzung der Räumlichkeit zum Impfen darf der ordnungsgemäße Betrieb der Apotheke nicht gestört werden; in der Räumlichkeit müssen die notwendigen Hygienemaßnahmen umgesetzt werden und die Räumlichkeit darf während der Durchführung von Schutzimpfungen nicht für anderweitige Zwecke genutzt werden. 3Ein unbefugter Zugriff auf apothekenpflichtige Arzneimittel, Ausgangsstoffe und Chemikalien ist auszuschließen. 4Sowohl beim Aufklärungsgespräch als auch bei der Durchführung der Schutzimpfung ist die Privatsphäre der zu impfenden Personen zu schützen.
(4) 1Vor der Schutzimpfung hat die impfende Person die zu impfende Person über die zu verhütende Krankheit und die Impfung aufzuklären, die Anamnese durchzuführen und die Einwilligung der zu impfenden Person einzuholen. 2Die Aufklärung umfasst insbesondere
- 1.
- Informationen über den Nutzen der Impfung und über die zu verhütende Krankheit,
- 2.
- Hinweise auf mögliche Nebenwirkungen, Komplikationen und Kontraindikationen,
- 3.
- Empfehlungen über Verhaltensmaßnahmen im Anschluss an die Impfung,
- 4.
- Informationen über Beginn und Dauer der Schutzwirkung und
- 5.
- Hinweise zu Auffrischimpfungen.
(5) 1Die Dokumentation der Schutzimpfung muss Angaben enthalten zu:
- 1.
- Datum und Durchführung der Aufklärung der zu impfenden Person,
- 2.
- Datum und Durchführung der Anamnese,
- 3.
- Einwilligung der zu impfenden Person,
- 4.
- Datum der Impfung,
- 5.
- Bezeichnung und Chargenbezeichnung des verwendeten Impfstoffes,
- 6.
- Name der geimpften Person, deren Geburtsdatum und Anschrift,
- 7.
- Name und Anschrift der Apotheke,
- 8.
- Name und Bestätigung der Person, die die Aufklärung und Anamnese durchgeführt und die Einwilligung der zu impfenden Person eingeholt hat, und
- 9.
- Name und Bestätigung der Person, die den Impfstoff verabreicht hat, und im Fall einer Delegation der Verabreichung des Impfstoffs nach § 20c Absatz 4 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes das Namenszeichen des Apothekers, der die Impfung beaufsichtigt hat.
(6) Es sind geeignete Hygienemaßnahmen zum Schutz der zu impfenden Person und des Apothekenpersonals zu treffen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) G. v. 26. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 195 m.W.v. 2. Juli 2026
Frühere Fassungen von § 35a ApBetrO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 02.07.2026 | Artikel 3 Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) vom 26.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 195 |
| aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 13 Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2560 |
| aktuell vorher | 30.06.2022 | Artikel 3d Pflegebonusgesetz vom 28.06.2022 BGBl. I S. 938 |
| aktuell | vor 30.06.2022 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 35a ApBetrO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35a ApBetrO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ApBetrO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 ApBetrO Apothekenleiter (vom 02.07.2026)
... 3. des Leiters einer Apotheke, auf die die Sondervorschriften des § 34, § 35 oder § 35a Anwendung finden. (7) Der mit der Vertretung beauftragte Apotheker oder ...
§ 36 ApBetrO Ordnungswidrigkeiten (vom 02.07.2026)
... dort genanntes Arzneimittel im Wege des Versandes in den Verkehr bringt, 1c. entgegen § 35a Absatz 2 Satz 1 oder 3 einen Impfstoff verabreicht, 1d. entgegen § 35b Absatz 2 Satz 1 oder 3 eine ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG)
G. v. 26.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 195
Artikel 3 ApoVWG Änderung der Apothekenbetriebsordnung
... wird wie folgt geändert: 0. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 35a die folgende Angabe zu § 35b eingefügt: „§ 35b Vorbereitung und ... Chargenbezeichnung und Abgabedatum und 3. die Dosierungsanweisung." 5. § 35a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ... a) Nummer 1c wird durch die folgende Nummer 1c ersetzt: „1c. entgegen § 35a Absatz 2 Satz 1 oder 3 einen Impfstoff verabreicht,". b) Nach Nummer 1c wird die folgende Nummer 1d ...
Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560, 2894
Artikel 13 EWPBGEG Änderung der Apothekenbetriebsordnung
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 35a wie folgt gefasst: „§ 35a Vorbereitung und Durchführung von ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 35a wie folgt gefasst: „ § 35a Vorbereitung und Durchführung von Schutzimpfungen durch öffentliche Apotheken". ... durch das Wort „Schutzimpfungen" ersetzt. 4. § 35a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...
Pflegebonusgesetz
G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 938, BGBl. 2023 I Nr. 42
Artikel 3d PfleBoG Änderung der Apothekenbetriebsordnung
... wird nach der Angabe zu § 35 folgende Angabe eingefügt: „ § 35a Vorbereitung und Durchführung von Grippeschutzimpfungen durch öffentliche ... „§ 34 oder des § 35" durch die Angabe „§ 34, § 35 oder § 35a " ersetzt. 4. § 35a wird wie folgt gefasst: „§ 35a ... 35" durch die Angabe „§ 34, § 35 oder § 35a" ersetzt. 4. § 35a wird wie folgt gefasst: „§ 35a Vorbereitung und Durchführung von ... oder § 35a" ersetzt. 4. § 35a wird wie folgt gefasst: „ § 35a Vorbereitung und Durchführung von Grippeschutzimpfungen durch öffentliche Apotheken ... a) Nach Nummer 1b wird folgende Nummer 1c eingefügt: „1c. entgegen § 35a Absatz 2 Satz 1 eine Grippeschutzimpfung durchführt,". b) Nummer 2 wird wie folgt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/35a_ApBetrO.htm
