Das
Stabilisierungsfondsgesetz vom
17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1902) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 26a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 3 wird das Wort „sowie" gestrichen.
- bb)
- Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
- „4.
- die Finanzierung von Programmen zur Abfederung von Preissteigerungen für private Verbraucherinnen und Verbraucher, soweit sie aufgrund der Nutzung anderer Brennstoffe wie beispielsweise Heizöl, Pellets oder Flüssiggas nicht in ausreichendem Ausmaß von der Strom- und Gaspreisbremse oder anderen Entlastungsmaßnahmen erfasst werden, sowie".
- cc)
- Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und die Wörter „Nummer 1 bis 3" werden durch die Wörter „Nummer 1 bis 4" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4" ersetzt.
- 2.
- In § 26g werden die Wörter „§ 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3" durch die Wörter „§ 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4" ersetzt.
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752