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Artikel 15 - Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften (EWPBGEG k.a.Abk.)

G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560, 2894 (Nr. 54); Geltung ab 24.12.2022, abweichend siehe Artikel 15
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Artikel 15 Inkrafttreten


Artikel 15 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Artikel 1 tritt vorbehaltlich einer beihilferechtlichen Genehmigungsentscheidung durch die Europäische Kommission am Tag nach der Verkündung**) in Kraft. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. *)

(2) Die Artikel 2 bis 8 sowie 14 treten vorbehaltlich der Absätze 3 bis 5 am Tag nach der Verkündung**) in Kraft.

(3) In Artikel 9 tritt § 421 am 1. Januar 2023 in Kraft und die Artikel 10 bis 13 treten am 1. Januar 2023 in Kraft.

(4) In Artikel 9 tritt § 422 am 8. April 2023 in Kraft.

(5) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.



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*)
Anm. d. Red.: Gemäß Bekanntmachung vom 28. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2894) ist Artikel 1 am 24. Dezember 2022 in Kraft getreten.
**)
Die Verkündung erfolgte am 23. Dezember 2022.





 

Frühere Fassungen von Artikel 15 Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.12.2022 (30.12.2022)Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes
vom 28.12.2022 BGBl. I S. 2894

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 15 Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 15 EWPBGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EWPBGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes
B. v. 28.12.2022 BGBl. I S. 2894
Bekanntmachung EWPBGBek
...  Artikel 15 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560) wird hiermit bekannt gemacht, dass das ...