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§ 14 - Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG)


Abschnitt 4 Register

§ 14 Register; Verordnungsermächtigung



(1) 1Es wird ein Register eingerichtet, um über den rechtlichen Status eingefrorener Vermögenswerte zu informieren; in diesem Register werden folgende Sachverhalte erfasst:

1.
Angaben zu bestimmten Personen und Personengesellschaften und deren Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, eingefroren sind,

2.
Angaben zu Vermögenswerten, die von bestimmten Personen und Personengesellschaften kontrolliert werden, denen nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen,

3.
Angaben zu Vermögenswerten, zu denen nachvollziehbare Hinweise vorliegen, dass sie von bestimmten Personen oder Personengesellschaften kontrolliert werden, die nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, einem Bereitstellungsverbot unterliegen und bei denen an einer Eigentümerschaft oder wirtschaftlichen Berechtigung anderer Personen oder Personengesellschaften nach dem Abschluss eines Verfahrens nach den §§ 11 oder 12 durch Tatsachen begründete Zweifel bestehen.

2Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 werden nur erhebliche Vermögenswerte von Personen oder Personengesellschaften erfasst. 3Erhebliche Vermögenswerte sind Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die zum Zeitpunkt der Eintragung in ihrem Wert über jeweils 100.000 Euro hinausgehen. 4Die Eintragungen nach diesem Absatz sind mit Wegfall der jeweils zugrundeliegenden Verfügungsbeschränkung unverzüglich zu löschen.

(2) Zu den Sachverhalten nach Absatz 1 werden die folgenden Angaben gespeichert und einander zugeordnet:

1.
Name und Geburtsdatum von sanktionsbefangenen Personen nach Absatz 1,

2.
die Gesellschaftsbezeichnung und der Sitz von sanktionsbefangenen Personengesellschaften nach Absatz 1,

3.
bei im Eigentum befindlichen oder kontrollierten Immobilien das Grundbuchblatt,

4.
bei gehaltenen oder kontrollierten wesentlichen Unternehmensbeteiligungen die Firma, die Rechtsform, den Sitz, die Art und den Ort des Registers, die Registernummer des betroffenen Unternehmens sowie den Umfang der Beteiligung,

5.
bei im Eigentum befindlichen oder kontrollierten Kraftfahrzeugen, Flugzeugen und Schiffen die amtlichen Kennzeichnungen oder Registrierungsmerkmale,

6.
sonstige wirtschaftliche Ressourcen.

(3) 1Das Register wird von der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (Registerbehörde) elektronisch geführt. 2Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung veröffentlicht die Registereinträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 auf ihrer Internetseite. 3Öffentlichen Stellen dürfen auf Ersuchen die Registereinträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 unter den Voraussetzungen des § 6 übermittelt werden.

(4) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung erstellt ein Informationssicherheitskonzept für das Register, aus dem sich die getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz ergeben.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Auswärtigen Amt folgende Einzelheiten zu regeln:

1.
die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für

a)
die Speicherung von Daten im Register,

b)
die Übermittlung von Daten an die Registerbehörde einschließlich des automatisierten Abrufverfahrens,

2.
die erforderlichen datenschutzrechtlichen Vorgaben für die elektronische Kommunikation mit der Registerbehörde.