Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 17b AZR-Gesetz vom 28.12.2022

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 14 SanktDG II am 28. Dezember 2022 und Änderungshistorie des AZRG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 17b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2022 geltenden Fassung
§ 17b n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 17b Datenübermittlung an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung


vorherige Änderung

 


An die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 1 des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und, soweit vorhanden, folgende Daten übermittelt:

1. abweichende Namensschreibweisen,

2. andere Namen,

3. frühere Namen,

4. Aliaspersonalien und

5. Angaben zum Ausweispapier.

 

Anzeige