Das
Zollfahndungsdienstgesetz vom
30. März 2021 (BGBl. I S. 402), das zuletzt durch
Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung."
- 2.
- Dem § 21 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz."
- 3.
- Dem § 65 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz."