| § 29 PStTG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2025 geltenden Fassung | § 29 PStTG n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 352 |
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(Textabschnitt unverändert) § 29 Anwendungsbestimmungen | |
| (Text alte Fassung) 1 Die Pflichten nach den Abschnitten 2 und 3 sind erstmals für den Meldezeitraum zu beachten, der dem Kalenderjahr 2023 entspricht. 2 § 6 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 38 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist auf Meldezeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen. | (Text neue Fassung) 1 Die Pflichten nach den Abschnitten 2 und 3 sind erstmals für den Meldezeitraum zu beachten, der dem Kalenderjahr 2023 entspricht. 2 § 6 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 38 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist auf Meldezeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen. 3 § 9 Absatz 3 Satz 4 und § 14 Absatz 2 Nummer 12 sind erstmals für Meldezeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen. |