Artikel 11 - 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)

Artikel 11 Änderung des Fremdrentengesetzes


Artikel 11 ändert mWv. 1. Januar 2023 FRG § 31

Dem § 31 Absatz 1 des Fremdrentengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
§ 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend."



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