Das
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom
16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 5 die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 5a Barrierefreiheit gemäß anderen Rechtsakten der Europäischen Union
§ 5b Harmonisierte Normen und technische Spezifikationen für andere Rechtsakte der Europäischen Union".
- 2.
- § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Konformitätsvermutung auf der Grundlage technischer Spezifikationen
Bei Produkten und Dienstleistungen, die den technischen Spezifikationen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/882 oder Teilen davon entsprechen, wird vermutet, dass sie die Anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung erfüllen, soweit diese von den technischen Spezifikationen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/882 oder Teilen dieser technischen Spezifikationen abgedeckt sind."
- 3.
- Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a und 5b eingefügt:
„§ 5a Barrierefreiheit gemäß anderen Rechtsakten der Europäischen Union
Erfüllen die Merkmale, Bestandteile oder Funktionen von Produkten oder Dienstleistungen, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung mit Ausnahme der Anforderungen an die Unterstützungsdienste gemäß Anhang I Abschnitt 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/882, so wird vermutet, dass sie die einschlägigen Verpflichtungen gemäß anderen Rechtsakten der Union als der Richtlinie (EU) 2019/882 hinsichtlich der Barrierefreiheit dieser Merkmale, Bestandteile oder Funktionen erfüllen, sofern in diesen anderen Rechtsakten nichts anderes festgelegt ist.
§ 5b Harmonisierte Normen und technische Spezifikationen für andere Rechtsakte der Europäischen Union
Entsprechen die Merkmale, Bestandteile oder Funktionen von Produkten und Dienstleistungen, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, harmonisierten Normen und technischen Spezifikationen oder Teilen davon, die gemäß Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2019/882 angenommen werden, so wird die Einhaltung von § 5a vermutet, soweit diese Normen und technischen Spezifikationen oder Teile davon die Barrierefreiheitsanforderungen dieses Gesetzes erfüllen."
- 4.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Hat ein Händler Kenntnis davon oder Grund zur Annahme, dass ein von ihm auf dem Markt bereitgestelltes Produkt nicht den Barrierefreiheitsanforderungen der nach
§ 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung erfüllt, stellt er sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Produktes herzustellen. Sofern die Konformität nicht hergestellt werden kann, stellt der Händler sicher, dass das Produkt zurückgenommen wird. Wenn das Produkt den Barrierefreiheitsanforderungen der nach
§ 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung nicht genügt, informiert der Händler unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Produkt auf dem Markt bereitgestellt hat. Dabei macht er ausführliche Angaben, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen."
- b)
- Folgender Absatz 5 wird angefügt:
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272