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Änderung § 16 DEÜV vom 01.01.2024

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§ 16 DEÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 16 DEÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 28 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 16 Technische Standards für die Meldeverfahren


vorherige Änderung

 


(1) Für die Meldeverfahren zwischen Meldepflichtigen und den Sozialversicherungsträgern ist der Zeichencode UTF-8 zu verwenden.

(2) Die Daten der Meldeverfahren sind im Standard XML zu übertragen.

(3) Das Nähere zur Umstellung der einzelnen Fachverfahren regeln die nach § 95 Absatz 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu vereinbarenden Gemeinsamen Grundsätze.

(heute geltende Fassung) 
 

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