Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (KiTa-Qualitätsgesetz - KiTaQG k.a.Abk.)

G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2791, 2023 I Nr. 212
Geltung ab 01.01.2023, abweichend siehe Artikel 3
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 KiQuTG § 2, § 3, § 4, § 6

Das KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Förderfähig sind zusätzlich auch Maßnahmen zur Entlastung der Eltern bei den Kostenbeiträgen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 Gegenstand von Verträgen nach § 4 dieses Gesetzes waren und die über die in § 90 Absatz 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. August 2019 geltenden Fassung geregelten Maßnahmen hinausgehen."

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „§ 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4" durch die Wörter „Satz 1 Nummer 1 bis 4 sowie 6 bis 8" ersetzt.

cc)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Maßnahmen sind überwiegend in den Handlungsfeldern gemäß Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8 zu ergreifen. Maßnahmen, die ab dem 1. Januar 2023 begonnen werden, müssen in den Handlungsfeldern gemäß Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8 ergriffen werden."

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Maßnahmen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 Gegenstand von Verträgen nach § 4 dieses Gesetzes waren, können noch bis zum 30. Juni 2023 fortgeführt werden, auch wenn damit nicht die Vorgabe nach Absatz 1 Satz 4 erfüllt wird, dass Maßnahmen überwiegend in den Handlungsfeldern gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8 ergriffen werden."

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1" und die Angabe „§ 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1" und die Angabe „§ 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „wissenschaftliche Standards" werden durch die Wörter „die Bedarfe aller Familien" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Bei der Analyse der Ausgangslage nach Absatz 1 sollen die Ergebnisse der jeweils aktuellen Monitoring- und Evaluationsberichte gemäß § 6 zugrunde gelegt und wissenschaftliche Standards berücksichtigt werden."

d)
In Absatz 4 wird das Wort „Ausgangssituation" durch das Wort „Ausgangslage" ersetzt.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Das Land und die Bundesrepublik Deutschland ändern den Vertrag nach Absatz 1 auf Grundlage dieses Gesetzes in der Fassung vom 1. Januar 2023."

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „jährlich, erstmals im Jahr 2020 und letztmals im Jahr 2023," gestrichen.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1" und die Angabe „§ 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „jährlich" durch die Wörter „in den Jahren 2023 und 2025" ersetzt.

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Artikel 2 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 2. August 2023 FAG § 1

§ 1 Absatz 5 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2142) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(5) Zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) und aus der Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro, in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1.993 Millionen Euro, im Jahr 2023 um 1.884 Millionen Euro und im Jahr 2024 um 1.993 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro, in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1.993 Millionen Euro, im Jahr 2023 um 1.884 Millionen Euro und im Jahr 2024 um 1.993 Millionen Euro."

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Artikel 3 Inkrafttreten


Artikel 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt in Kraft, sobald alle Länder und die Bundesrepublik Deutschland die Verträge nach § 4 Absatz 2 des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes geändert haben. Der Bundesminister der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. *)


---
*)
Anm. d. Red.: Gemäß Bekanntmachung vom 7. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 212) traten die Änderungen des Artikel 2 am 2. August 2023 in Kraft.


Text in der Fassung der Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Artikels 2 des KiTa-Qualitätsgesetzes B. v. 7. August 2023 BGBl. 2023 I Nr. 212 m.W.v. 2. August 2023

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Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.

Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Lisa Paus

Der Bundesminister der Finanzen

Christian Lindner



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