Die Vorschriften dieses Gesetzes und § 5 Abs. 2 Satz 1 des Dritten Umstellungsergänzungsgesetzes stehen vom Inkrafttreten des Gesetzes an der Aufrechnung mit einem Anspruch, dessen Erfüllung nach diesem Gesetz nicht vorgesehen ist, nicht entgegen, es sei denn, daß der Gläubiger den Anspruch nach dem 31. Dezember 1966 durch Rechtsgeschäft von einem Berechtigten erworben hat, der seinerseits die Wohnsitzvoraussetzung des §
2 nicht erfüllt.