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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 10 - Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen (SoVwAbwG k.a.Abk.)

G. v. 21.03.1972 BGBl. I S. 465; aufgehoben durch Artikel 46 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.09.1972; FNA: 7601-13 Umstellungsrecht
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§ 10 Beweis



(1) Der Gläubiger hat glaubhaft zu machen, daß der Anspruch ihm im Zeitpunkt der Anmeldung zusteht und daß die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung des von ihm geltend gemachten Anspruchs vorliegen. Als glaubhaft gemacht gelten die Angaben, deren Richtigkeit mit einer ernstliche Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit dargetan ist.

(2) Der Gläubiger hat ferner zu erklären, ob und inwieweit er auf seinen Anspruch bereits eine Leistung innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes erhalten hat oder ob ein Anspruch auf eine solche Leistung festgestellt oder berechnet worden ist oder wird.

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Zitierungen von § 10 Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SoVwAbwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SoVwAbwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 SoVwAbwG Beendigung der Abwicklung von Kreditinstituten in der Rechtsform der Aktiengesellschaft in Sonderfällen
... Die Frist beginnt mit der Veröffentlichung der Aufforderung im Bundesanzeiger. § 10 Abs. 1, § 12 gelten entsprechend. (4) Nach Ablauf der Verjährungsfrist des ...