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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 15 - Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen (SoVwAbwG k.a.Abk.)

G. v. 21.03.1972 BGBl. I S. 465; aufgehoben durch Artikel 46 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.09.1972; FNA: 7601-13 Umstellungsrecht
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§ 15 Bewirkung des Übergangs von Ansprüchen



(1) Der Treuhänder teilt dem Ausgleichsamt, das die Bescheinigung nach § 4 erteilt hat, den auf den Gläubiger entfallenden Erfüllungsbetrag nach Grund und Höhe mit. Würde die Erfüllung dazu führen, daß der Träger der Entschädigung in Anwendung der in § 4 Abs. 1 bezeichneten Gesetze einen Rückforderungsanspruch nach Erlaß eines Bescheides des Ausgleichsamtes geltend macht, so kann das Ausgleichsamt durch schriftliche Anzeige an den Treuhänder und den Gläubiger bewirken, daß der Anspruch des Gläubigers gegen das Kreditinstitut bis zur Höhe des Rückforderungsanspruchs auf den Träger der Entschädigung übergeht. Die Anzeige hat die Wirkung des Übergangs nur, wenn sie dem Treuhänder binnen zwei Monaten nach Absendung seiner Mitteilung an das Ausgleichsamt zugegangen ist.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid über die Rückforderung der Entschädigung oder gegen die Anzeige, die den Übergang des Anspruchs des Gläubigers bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.