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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 16 - Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen (SoVwAbwG k.a.Abk.)

G. v. 21.03.1972 BGBl. I S. 465; aufgehoben durch Artikel 46 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.09.1972; FNA: 7601-13 Umstellungsrecht
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§ 16 Anweisung zur vollständigen Abwicklung



(1) Das Bundesaufsichtsamt weist den Treuhänder an, das Vermögen abzuwickeln, wenn dieses nach den Unterlagen des Treuhänders voraussichtlich ausreicht, um die Ansprüche im Sinne des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ganz und die Ansprüche im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 4 wenigstens in Höhe von fünf vom Hundert des auf Deutsche Mark umgestellten oder in Deutsche Mark umgerechneten Betrages zu erfüllen.

(2) Das Bundesaufsichtsamt kann von der Anweisung einstweilen absehen, wenn die Vermögenswerte eines Kreditinstituts den Gegenwert von Hunderttausend Deutschen Mark nicht übersteigen.

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Zitierungen von § 16 Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 SoVwAbwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SoVwAbwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 SoVwAbwG Gläubigeraufruf
... Wird eine Anweisung nach § 16 Abs. 1 gegeben, so hat der Treuhänder die Gläubiger durch Bekanntmachung im ...
§ 24 SoVwAbwG Rücknahme der Anweisung zur vollständigen Abwicklung
... Ist eine Anweisung zur Abwicklung nach § 16 ergangen und ergibt sich im Verlauf der Abwicklung, daß ein die weiteren Kosten des ...
§ 26 SoVwAbwG Aufhebung der Treuhandschaft mangels Masse
... Kreditinstitut die Voraussetzungen für die Anweisung zur Abwicklung nach den §§ 16 , 25 nicht gegeben, so berichtigt der Treuhänder die Ansprüche im Sinne des § 9 Abs. ...