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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 17 - Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen (SoVwAbwG k.a.Abk.)

G. v. 21.03.1972 BGBl. I S. 465; aufgehoben durch Artikel 46 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.09.1972; FNA: 7601-13 Umstellungsrecht
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§ 17 Gläubigeraufruf



(1) Wird eine Anweisung nach § 16 Abs. 1 gegeben, so hat der Treuhänder die Gläubiger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger aufzufordern, ihre Ansprüche innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten schriftlich anzumelden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Veröffentlichung der Aufforderung im Bundesanzeiger. Ein nicht fristgerecht angemeldeter Anspruch wird von der Abwicklung ausgeschlossen. Das Bundesaufsichtsamt kann in Härtefällen Ausnahmen zulassen, wenn die Abwicklung hierdurch nicht verzögert wird.

(2) Keiner Anmeldung bedürfen

1.
Ansprüche im Sinne des § 3 Nr. 2;

2.
Ansprüche auf öffentliche Abgaben;

3.
Ansprüche, die von einem nach dem 1. Oktober 1949 bestellten Treuhänder begründet worden sind;

4.
Ansprüche, die nach § 5 Abs. 1 und 2 des Währungsausgleichsgesetzes auf den Ausgleichsfonds übergegangen sind;

5.
Ansprüche, die nach § 4 Abs. 3 an den Träger der Entschädigung abgetreten worden sind.

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Zitierungen von § 17 Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 SoVwAbwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SoVwAbwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 SoVwAbwG Anweisung zur beschränkten Abwicklung
... der Absätze 1 und 2 kann die Aufforderung zur Anmeldung von Ansprüchen nach § 17 Abs. 1 unterbleiben. (4) Die §§ 18, 19 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 gelten ...