(1) Das Bundesaufsichtsamt weist den Treuhänder an, das Vermögen abzuwickeln, wenn dieses nach den Unterlagen des Treuhänders voraussichtlich ausreicht, um die Ansprüche im Sinne des §
9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ganz und die Ansprüche im Sinne des §
9 Abs. 2 Nr. 4 wenigstens in Höhe von fünf vom Hundert des auf Deutsche Mark umgestellten oder in Deutsche Mark umgerechneten Betrages zu erfüllen.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann von der Anweisung einstweilen absehen, wenn die Vermögenswerte eines Kreditinstituts den Gegenwert von Hunderttausend Deutschen Mark nicht übersteigen.