(1) Wird eine Anweisung nach §
16 Abs. 1 gegeben, so hat der Treuhänder die Gläubiger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger aufzufordern, ihre Ansprüche innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten schriftlich anzumelden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Veröffentlichung der Aufforderung im Bundesanzeiger. Ein nicht fristgerecht angemeldeter Anspruch wird von der Abwicklung ausgeschlossen. Das Bundesaufsichtsamt kann in Härtefällen Ausnahmen zulassen, wenn die Abwicklung hierdurch nicht verzögert wird.
(2) Keiner Anmeldung bedürfen
- 1.
- Ansprüche im Sinne des § 3 Nr. 2;
- 2.
- Ansprüche auf öffentliche Abgaben;
- 3.
- Ansprüche, die von einem nach dem 1. Oktober 1949 bestellten Treuhänder begründet worden sind;
- 4.
- Ansprüche, die nach § 5 Abs. 1 und 2 des Währungsausgleichsgesetzes auf den Ausgleichsfonds übergegangen sind;
- 5.
- Ansprüche, die nach § 4 Abs. 3 an den Träger der Entschädigung abgetreten worden sind.