(1) Ist bei Kreditinstituten nach Erfüllung der zu berücksichtigenden Ansprüche kein Vermögen mehr vorhanden, so legt der Treuhänder gegenüber dem Bundesaufsichtsamt Rechnung. Dieses hebt die Treuhandschaft auf. Der Treuhänder hat die Unterlagen an die für den Sitz des Kreditinstituts zuständige Heimatauskunftstelle im Sinne des §
24 des
Feststellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1885), geändert durch das 23. ÄndG
LAG, oder Auskunftstelle im Sinne des §
28 des Beweissicherungs- und
Feststellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1897), geändert durch das 23. ÄndG
LAG, oder an eine sonstige vom Präsidenten des Bundesausgleichsamtes zu bestimmende Stelle herauszugeben. §
1890 des
Bürgerlichen Gesetzbuches gilt sinngemäß.
(2) Nach Aufhebung der Treuhandschaft können Ansprüche, die nicht erfüllt worden sind, gegen das Kreditinstitut oder gegen die für die Verbindlichkeiten des Kreditinstituts haftenden Personen nicht geltend gemacht werden.