(1) Ist eine Anweisung zur Abwicklung nach §
16 ergangen und ergibt sich im Verlauf der Abwicklung, daß ein die weiteren Kosten des Verfahrens deckendes Vermögen nicht mehr vorhanden ist, so ordnet das Bundesaufsichtsamt die Einstellung des Abwicklungsverfahrens an.
(2) Die §§
18,
19 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.
§ 29 SoVwAbwG Vermögensverwendung ... b) das dem Präsidenten des Bundesausgleichsamtes auf Grund der §§ 22, 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 3 und § 28 übertragene ...