Artikel 5 - Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts (ChAufenthG k.a.Abk.)

Artikel 5 Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 AufenthG offen, mWv. 31. Dezember 2025 offen

Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 31.12.2025

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 104c wie folgt gefasst:

§ 104c Übergangsregelung zum Chancen-Aufenthaltsrecht".

2.
§ 25a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c oder" gestrichen.

b)
Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.

3.
§ 25b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c" gestrichen.

b)
Die Absätze 7 und 8 werden aufgehoben.

4.
§ 104c wird wie folgt gefasst:

§ 104c Übergangsregelung zum Chancen-Aufenthaltsrecht

(1) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c in der Fassung dieses Gesetzes vom 31. Dezember 2022 gilt bis zum Ende ihrer Geltungsdauer als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c in der Fassung dieses Gesetzes vom 31. Dezember 2022 kann nur als Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b verlängert werden. Sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5. Der Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels als nach § 25a oder § 25b entfaltet nicht die Wirkung nach § 81 Absatz 4."

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
§ 105d wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 ChAufenthG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChAufenthG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 ChAufenthG Inkrafttreten
... Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 5 Nummer 1 bis 4 tritt am 31. Dezember 2025 in Kraft. (3) Artikel 5 Nummer 5 tritt am 1. Januar 2026 in ... Kraft. (2) Artikel 5 Nummer 1 bis 4 tritt am 31. Dezember 2025 in Kraft. (3) Artikel 5 Nummer 5 tritt am 1. Januar 2026 in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Gesetzes über das Ausländerzentralregister und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister
G. v. 20.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 106
Artikel 3 ETIASDGuaEG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...


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