Das
Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch
Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 31.12.2025
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 104c wie folgt gefasst:
„§ 104c Übergangsregelung zum Chancen-Aufenthaltsrecht".
- 2.
- § 25a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c oder" gestrichen.
- b)
- Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.
- 3.
- § 25b wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c" gestrichen.
- b)
- Die Absätze 7 und 8 werden aufgehoben.
- 4.
- § 104c wird wie folgt gefasst:
„§ 104c Übergangsregelung zum Chancen-Aufenthaltsrecht
(1) Eine Aufenthaltserlaubnis nach
§ 104c in der Fassung dieses Gesetzes vom 31. Dezember 2022 gilt bis zum Ende ihrer Geltungsdauer als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis nach
§ 104c in der Fassung dieses Gesetzes vom 31. Dezember 2022 kann nur als Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25a oder
§ 25b verlängert werden. Sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5. Der Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels als nach
§ 25a oder
§ 25b entfaltet nicht die Wirkung nach
§ 81 Absatz 4."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 5.
- § 105d wird aufgehoben.
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Gesetzes über das Ausländerzentralregister und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister
G. v. 20.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 106