Artikel 2 - Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie (2. BMIVDAnpV k.a.Abk.)

V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862 (Nr. 57); Geltung ab 01.01.2023
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Artikel 2 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei


Artikel 2 ändert mWv. 1. Januar 2023 MBPolVDVDV § 1a, § 15, § 22, § 23, § 33, § 43, § 46, § 61, § 64

Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 6. März 2020 (BGBl. I S. 506), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juli 2021 (BGBl. I S. 3552) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1a, § 15 Absatz 3a, § 22 Absatz 4a, § 23 Absatz 3a sowie § 33 Satz 2 wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.

2.
In § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, § 46 Absatz 1 Satz 2, § 61 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 64 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe „Bundesministeriums des Innern und für Heimat" ersetzt.



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