Eingangsformel - Finanzdisziplin-Erstattungsverordnung (FinDiszErstV)

Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 und des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), von denen § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 durch Artikel 11a Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) neugefasst worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:



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