§ 118 Absatz 46a des Energiewirtschaftsgesetzes vom
7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 1 werden nach dem Wort „fördern" die Wörter „sowie Beiträge zur Stützung der netztechnischen Leistungsbilanz oder zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebs zu ermöglichen" eingefügt und wird die Angabe „2023" durch die Angabe „2025" ersetzt.
- 2.
- In Satz 3 werden nach den Wörtern „eine Reduzierung" die Wörter „sowie spätere Erhöhung oder eine Erhöhung sowie spätere Reduzierung" eingefügt, werden die Wörter „ihres Strombezug bei einer" durch die Wörter „ihres Strombezugs bei" ersetzt und wird das Wort „Preishöhe" durch das Wort „Preishöhen" ersetzt.
Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich
G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 71