- 1.
- § 2a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3g werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 3332)" die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
- b)
- Nach Nummer 3g wird folgende Nummer 3h eingefügt:
- „3h.
- Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 38 und 39 und nach den §§ 25 bis 30 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;".
- 2.
- In § 10 Satz 1 wird nach dem Wort „SCE-Beteiligungsgesetz" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Verschmelzung" die Wörter „und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung" eingefügt.
- 3.
- Dem § 82 wird folgender Absatz 6 angefügt:
- 4.
- In § 83 Absatz 3 wird nach dem Wort „SCE-Beteiligungsgesetz" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Verschmelzung" die Wörter „und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung" eingefügt.
- 1.
- § 96 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „bei Gesellschaften für die das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer," durch die Wörter „bei Gesellschaften, für die das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer, bei Gesellschaften, für die das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer," ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- 2.
- In § 100 Absatz 3 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Verschmelzung" die Wörter „und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung" eingefügt.
- 3.
- In § 101 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Drittelbeteiligungsgesetz" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Verschmelzung" die Wörter „oder dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung" eingefügt.
- 4.
- In § 103 Absatz 4 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Verschmelzung" die Wörter „und das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung" eingefügt.
- 5.
- In § 119 Absatz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort „Drittelbeteiligungsgesetz" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Verschmelzung" die Wörter „oder dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung" eingefügt.
Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts
G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 17 VRUG Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes ... in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10 ) geändert worden ist, werden die Wörter „über die Musterfeststellungsklage ...