Berichtigung der Neunten Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung (9. EnWGKostVÄndVBer k.a.Abk.)

B. v. 20.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 20; Geltung ab 17.12.2022
Berichtigung
Schlussformel

Berichtigung


Berichtigung ändert mWv. 17. Dezember 2022 9. EnWGKostVÄndV Eingangsformel

Die Neunte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung vom 12. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2277) ist wie folgt zu berichtigen:

Die Eingangsformel muss wie folgt lauten:

„Auf Grund des § 91 Absatz 8 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 311 Nummer 6 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:".

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Schlussformel



Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag Bruhn



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