Eingangsformel - Dritte Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom (3. StromBGebVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 25.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 24; Geltung ab 31.01.2023
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Eingangsformel



Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und § 101 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 83 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:



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