Eingangsformel - Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung (5. BLVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30; Geltung ab 01.02.2023
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Eingangsformel



Auf Grund des § 11 Absatz 1 Satz 5 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) neu gefasst worden ist, und des § 26 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:



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