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Änderung § 11 BLV vom 01.02.2023

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§ 11 BLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2023 geltenden Fassung
§ 11 BLV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Einstellung in den Vorbereitungsdienst


(Text alte Fassung)

1 Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. 2 Sie führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamts ihrer Laufbahn mit dem Zusatz 'Anwärterin' oder 'Anwärter', in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung 'Referendarin' oder 'Referendar'. 3 Die für die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat andere Dienstbezeichnungen festsetzen.

(Text neue Fassung)

1 Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. 2 Sie führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamts ihrer Laufbahn mit dem Zusatz 'Anwärterin' oder 'Anwärter', in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung 'Referendarin' oder 'Referendar'. 3 Die für die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat andere Dienstbezeichnungen festsetzen.

(heute geltende Fassung)