Zweite Verordnung zur Änderung der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (2. EnSikuMaVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 13.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 37; Geltung ab 16.02.2023
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 30 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 sowie mit § 1 Absatz 4 des Energiesicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), von denen § 30 durch Artikel 4 Nummer 9 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) eingefügt worden ist und § 30 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. November 2022 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

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Artikel 1 Änderung der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 16. Februar 2023 EnSikuMaV § 13

In § 13 der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung vom 26. August 2022 (BGBl. I S. 1446), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. September 2022 (BAnz AT 30.09.2022 V2) geändert worden ist, wird die Angabe „28. Februar 2023" durch die Angabe „15. April 2023" ersetzt.

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. Februar 2023.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz

Robert Habeck



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