Verordnung zur Änderung der KfW-Verordnung (KfWVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 13.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 39; Geltung ab 18.02.2023
Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 12a Absatz 1, 3 und 5 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau, von denen Absatz 1 durch Artikel 347 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Anhörung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank:

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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 18. Februar 2023 KfWV § 2, § 3, § 4, § 9

Die KfW-Verordnung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3735), die durch Artikel 348 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

„1.
Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,"

b)
Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die Nummern 2 bis 5.

c)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und die Angabe „§ 6b" wird durch die Wörter „die §§ 6b bis 6d" ersetzt.

d)
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird die Angabe „500" durch die Wörter „die Artikel 465 bis 501b" ersetzt.

b)
In Nummer 4 wird die Angabe „§§ 10c bis 10i" durch die Angabe „§§ 10b bis 10j" ersetzt.

c)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5.
§ 12 des Kreditwesengesetzes,"

d)
Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden die Nummern 6 bis 9.

e)
Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10 und die Angabe „§§ 25c bis 25e" wird durch die Angabe „§§ 25c bis 25f" ersetzt.

f)
Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11 und die Angabe „§§ 25f bis 25m" wird durch die Angabe „§§ 25g bis 25m" ersetzt.

g)
Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 12.

h)
Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13 und das Wort „und" am Ende wird durch ein Komma ersetzt.

i)
Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 14 und wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „Artikel 429 und 430" werden durch die Wörter „Artikel 429 bis 429g" ersetzt.

bb)
Der Punkt am Ende wird durch das Wort „und" ersetzt.

j)
Folgende Nummer 15 wird angefügt:

„15.
die Artikel 430 und 430b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013."

3.
§ 4 wird wie folgt geändert: In Nummer 4 wird die Angabe „§§ 45 bis 46" durch die Angabe „§§ 45 bis 46a" ersetzt.

4.
In § 9 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. Februar 2023.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Christian Lindner



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