Erste Verordnung zur Änderung der Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung (1. SchAussVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 24.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 50; Geltung ab 01.03.2023
Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Aufgrund des § 28b Absatz 8 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1a Nummer 3 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:

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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. März 2023 SchAussV § 2 (neu), § 2, § 3 (neu)

Die Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung vom 26. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 25), wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 1 werden die folgenden §§ 2 und 3 eingefügt:

§ 2 Aussetzung von Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes

(1) Die Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erster Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes werden ausgesetzt. Satz 1 gilt nicht für die Verpflichtung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erster Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes, dass die in dieser Vorschrift genannten Einrichtungen nur von Besuchern betreten werden dürfen, die eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen.


§ 3 Aussetzung der Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes

Die Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes werden ausgesetzt."

2.
Der bisherige § 2 wird § 4.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am 1. März 2023 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister für Gesundheit

Karl Lauterbach



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