Artikel 5 - Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze (UmwRLUG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung der Handelsregistergebührenverordnung


Artikel 5 ändert mWv. 1. März 2023 HRegGebV Anlage

In Nummer 5006 der Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Handelsregistergebührenverordnung vom 30. September 2004 (BGBl. I S. 2562), die zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, werden im Gebührentatbestand die Wörter „eines Verschmelzungsplans oder von" durch die Wörter „Plänen oder" ersetzt.



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