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Art. 4
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Artikel 4 - Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze (UmwRLUG
k.a.Abk.
)
G. v. 22.02.2023
BGBl. 2023 I Nr. 51
; Geltung ab 01.03.2023, abweichend siehe
Artikel 25
24 Änderungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
|
wird in 25 Vorschriften zitiert
Artikel 3
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Artikel 5
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 4 wird in
1 Vorschrift zitiert
und ändert mWv. 1. März 2023
FamFG
§ 388
In
§ 388 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587
), das zuletzt durch
Artikel 12 Absatz 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328
) geändert worden ist, wird die Angabe „
§ 316
" durch die Angabe „
§ 350
" ersetzt.
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Zitierungen von
Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 UmwRLUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UmwRLUG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Artikel 22 UmwRLUG Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch
Artikel 4
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt: ...
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