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Artikel 7 - Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze (UmwRLUG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Aktiengesetzes


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. März 2023 AktG § 71, § 76

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 71 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach der Angabe „§ 207 Abs. 1 Satz 1" ein Komma und die Wörter „§ 313 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 327, oder § 340 Absatz 1" eingefügt.

2.
In § 76 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d wird die Angabe „§ 313" durch die Angabe „§ 346" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 UmwRLUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UmwRLUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel UmwRLUG *
... Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: --- * Die Artikel 1, 2, 3, 7 , 8 und 9 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2121 des Europäischen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes
G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 154
Artikel 6 EStOffRLUG Änderung des Aktiengesetzes
... Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 170 Absatz 1 Satz ...