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Artikel 15 - Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze (UmwRLUG k.a.Abk.)
Artikel 15 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 20 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Erlaubnis nach Satz 1 ist auch dann erforderlich, wenn im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes eine juristische Person, die nach Satz 1 erlaubnispflichtige Geschäfte betreibt, ihren satzungsmäßigen Sitz vom Ausland ins Inland verlegt." - 2.
- § 39 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 4 wird angefügt:
- „4.
- im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes ihren satzungsmäßigen Sitz ins Ausland verlegt."
- 3.
- § 44 Absatz 5a Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 4 wird angefügt:
- „4.
- im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes ihren satzungsmäßigen Sitz ins Ausland verlegt."
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