Artikel 1 - Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr (BALMG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 9. März 2023 GüKG § 3, § 10, § 14b

Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht in der Angabe zum 4. Abschnitt, in § 3 Absatz 5a Satz 1 und Absatz 5b Satz 5 und in der Überschrift zum 4. Abschnitt wird jeweils das Wort „Güterverkehr" durch die Wörter „Logistik und Mobilität" ersetzt.

2.
§ 10 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (Bundesamt) ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr."

3.
In § 14b Absatz 1 werden die Wörter „für Güterverkehr" gestrichen.



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