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Artikel 13 - Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr (BALMG k.a.Abk.)

Artikel 13 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 13 ändert mWv. 9. März 2023 SGB VI § 150

In § 150 Absatz 5 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, wird das Wort „Güterverkehr" durch die Wörter „Logistik und Mobilität" ersetzt.

 
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