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§ 9 - Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor (HopfDV 2023 k.a.Abk.)

§ 9 Beihilfeantrag



(1) Die Beihilfe wird auf Antrag durch Bescheid gewährt.

(2) 1Ein Beihilfeantrag ist bis zum 15. September eines jeden Jahres bei der Bundesanstalt schriftlich oder elektronisch einzureichen. 2Zur Vermeidung einer unbilligen Härte kann die Bundesanstalt nach dem in Satz 1 festgesetzten Zeitpunkt eingereichte Anträge bis spätestens 30. September annehmen.

(3) Einem Beihilfeantrag nach Absatz 2 sind folgende Unterlagen, Belege, Zusicherungen und Angaben beizufügen:

1.
die Namen und Anschriften aller Mitglieder der Erzeugerorganisation des laufenden Erntejahres (Beihilfejahres) und im Falle von Erzeugern zusätzlich deren Betriebsnummer nach der GAP-InVeKoS-Verordnung sowie die Betriebsnummer der Erzeugerorganisation,

2.
Belege über die gesamten förderfähigen Flächen gemäß § 11, getrennt für jeden einzelnen Erzeuger,

3.
Belege über die im Rahmen des operationellen Programms beabsichtigten und getätigten Ausgaben,

4.
eine schriftliche oder elektronische Zusicherung der Erzeugerorganisation, dass sie keine Unions- oder nationale Doppelfinanzierung für Maßnahmen oder Vorgänge erhalten hat, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/2115 in der jeweils geltenden Fassung, für eine Beihilfe im Hopfensektor in Betracht kommen, und

5.
die für den Leistungsbericht nach Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 erforderlichen Angaben.

(4) Der Beihilfeantrag kann sich auf geplante, jedoch nicht getätigte Ausgaben beziehen.

(5) 1Ein Beihilfeantrag kann auch gestellt werden für Investitionen, die

1.
während der Laufzeit eines genehmigten operationellen Programms begonnen werden und

2.
in einem Zeitraum von höchstens zwei Jahren nach dem Ende der Laufzeit des genehmigten operationellen Programms abgeschlossen sein müssen.

2Die Bundesanstalt hat die Entscheidung über den Antrag nach Satz 1 mit der Auflage zu versehen, dass das genehmigte operationelle Programm, das zu diesem Zeitpunkt noch nicht genehmigt sein muss, diese Investition zu enthalten hat.





 

Frühere Fassungen von § 9 Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.11.2023Artikel 3 Verordnung zur Änderung weinrechtlicher und hopfenrechtlicher Bestimmungen
vom 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 304

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 HopfDV 2023 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HopfDV 2023 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 HopfDV 2023 Kürzung bei verspäteter Antragstellung
... einem Beihilfeantrag, der nach dem in § 9 Absatz 2 festgesetzten Zeitpunkt eingereicht wird, ist die Beihilfe für jeden Verzugstag um ein ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung weinrechtlicher und hopfenrechtlicher Bestimmungen
V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 304
Artikel 3 WeinSFVEV Änderung der Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor
... die Angabe „30. Juni" durch die Angabe „31. Juli" ersetzt. 3. § 9 Absatz 3 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. die für den Leistungsbericht nach Artikel 134 ...