§ 12 - Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor (HopfDV 2023 k.a.Abk.)

§ 12 Einstellung eines operationellen Programms



(1) Stellt eine anerkannte Erzeugerorganisation die Durchführung ihres operationellen Programms vor dem Ende der geplanten Laufzeit ein, dürfen ab dem Zeitpunkt der Einstellung keine weiteren Beihilfen ausgezahlt werden.

(2) Ausgezahlte Beihilfen, die für förderfähige Maßnahmen gewährt wurden, die vor Einstellung des operationellen Programms durchgeführt wurden, sind nicht zurückzufordern, sofern

1.
zum Zeitpunkt der Einstellung die Ziele der im operationellen Programm vorgesehenen Maßnahmen erreicht waren und

2.
die Investitionsobjekte, die mit Mitteln des Betriebsfonds finanziert wurden, mindestens bis zum Ende ihrer Zweckbindungsfrist im Besitz der anerkannten Erzeugerorganisation oder ihrer Mitglieder verbleiben und von diesen weiter genutzt werden.



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