Eingangsformel - Verordnung zur Neuregelung des Hopfenrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften (HopfDVEV 2023 k.a.Abk.)

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

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des § 2 Absatz 5 des Hopfengesetzes vom 21. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1530), der durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c des Gesetzes vom 26. September 2022 (BGBl. I S. 1550) eingefügt worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,

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des § 15 in Verbindung mit § 16 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Hopfengesetzes vom 21. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1530) sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,

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des § 2 Absatz 3, des § 4 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 und des § 54 Absatz 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2021 (BGBl. I S. 4036) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,

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des § 55 Absatz 3 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes und

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des § 41a Absatz 5 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), § 41a Absatz 5 zuletzt geändert durch Artikel 413 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474):



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