(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der
Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(3) 1Für jeden Prüfungsteil ist als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. 2Werden in einem Prüfungsfach schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen erbracht, sind diese gleichgewichtig zu einer Bewertung zusammenzufassen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.