Artikel 11 - Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften (RDAufStG k.a.Abk.)

Artikel 11 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. März 2023 WPO § 43, § 59c, § 66a, § 66b, § 68, § 72

Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 77 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 43 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wer Abschlussprüfer eines Unternehmens von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs war oder wer als verantwortlicher Prüfungspartner im Sinne der Sätze 3 oder 4 bei der Abschlussprüfung eines solchen Unternehmens tätig war, darf dort innerhalb von zwei Jahren nach der Beendigung der Prüfungstätigkeit keine wichtige Führungstätigkeit ausüben, nicht als Mitglied des Aufsichtsrats, des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats tätig sein und sich nicht zur Übernahme einer der vorgenannten Tätigkeiten verpflichten."

2.
In § 59c Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „darf" die Wörter „auch Informationen zur Art des Abschlusses und der getroffenen Maßnahmen, jedoch" eingefügt.

3.
In § 66a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 319a Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 316a Satz 2" ersetzt.

4.
§ 66b Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die §§ 59c und 64 gelten sinngemäß. In den Fällen des § 59c Absatz 3 Satz 2 darf auch darüber Auskunft gegeben werden, ob eine der betroffenen Abschlussprüfungen Gegenstand eines Inspektionsverfahrens nach § 62b ist oder war. Eine erforderliche Ausnahmegenehmigung nach § 59c Absatz 4 erteilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz."

5.
In § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 werden die Wörter „§ 319a Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 316a Satz 2" ersetzt.

6.
Dem § 72 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Abweichend von Satz 2 beschließt die Kammer bis zur Anberaumung der Hauptverhandlung für diese eine Besetzung mit drei Richtern mit Einschluss des Vorsitzenden und zweier Berufsangehöriger als Beisitzer, wenn dies nach dem Umfang, der Schwierigkeit oder der besonderen Bedeutung des Falles erforderlich erscheint. Der Beschluss ist unanfechtbar."

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Zitierungen von Artikel 11 Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 RDAufStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RDAufStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes
G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 154
Artikel 9 EStOffRLUG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 64 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 36a Absatz 4 Satz ...


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