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§ 30 - Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung (RechPensV)

§ 30 Aufwendungen für Kapitalanlagen



(1) Als Aufwendungen für die Verwaltung der Kapitalanlagen sind die dem Funktionsbereich "Verwaltung von Kapitalanlagen" zugeordneten Personal- und Sachaufwendungen auszuweisen.

(2) Die Zinsaufwendungen und sonstigen Aufwendungen für die Kapitalanlagen umfassen insbesondere:

1.
die Aufwendungen für die Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, wie Betriebskosten, Instandhaltungskosten, Mietausfallrisiken, Abgaben und Versicherungsbeiträge,

2.
Depotgebühren,

3.
Vergütungen an den Treuhänder für den Deckungsstock,

4.
Verluste aus Beteiligungen an rechtsfähigen Personengesellschaften,

5.
Schuldzinsen für Hypotheken auf den eigenen Grundbesitz.





 

Frühere Fassungen von § 30 RechPensV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 70 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 30 RechPensV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 RechPensV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RechPensV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 RechPensV Konzernbilanz und Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung
... ihrer Eigenart keine Abweichungen bedingen, 1. die §§ 3, 4, 6 bis 33 sowie 2. die gemäß § 5 dieser Verordnung ...
§ 40 RechPensV Ordnungswidrigkeiten (vom 12.08.2021)
... über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen oder der §§ 6 bis 11, 13 bis 33 über die in einzelne Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 70 MoPeG Änderung der Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung
...  § 30 Absatz 2 Nummer 4 der Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 246), die zuletzt durch Artikel 25 Absatz 8 des Gesetzes vom 7. ...