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Änderung § 30 RechPensV vom 01.01.2024

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§ 30 RechPensV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 30 RechPensV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 70 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Aufwendungen für Kapitalanlagen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Als Aufwendungen für die Verwaltung der Kapitalanlagen sind die dem Funktionsbereich "Verwaltung von Kapitalanlagen" zugeordneten Personal- und Sachaufwendungen auszuweisen.

(Text neue Fassung)

(1) Als Aufwendungen für die Verwaltung der Kapitalanlagen sind die dem Funktionsbereich 'Verwaltung von Kapitalanlagen' zugeordneten Personal- und Sachaufwendungen auszuweisen.

(2) Die Zinsaufwendungen und sonstigen Aufwendungen für die Kapitalanlagen umfassen insbesondere:

1. die Aufwendungen für die Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, wie Betriebskosten, Instandhaltungskosten, Mietausfallrisiken, Abgaben und Versicherungsbeiträge,

2. Depotgebühren,

3. Vergütungen an den Treuhänder für den Deckungsstock,

vorherige Änderung

4. Verluste aus Beteiligungen an Personengesellschaften,



4. Verluste aus Beteiligungen an rechtsfähigen Personengesellschaften,

5. Schuldzinsen für Hypotheken auf den eigenen Grundbesitz.