Die
Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch
Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 64) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 9 wird folgender Absatz 4 angefügt:
- 1.
- die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
- 2.
- die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
§ 6 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend."
- 2.
- Dem § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) In Verfahren nach
§ 50 Absatz 1 Nummer 6 kann der Senat in einer Besetzung mit drei Richtern entscheiden, wenn
- 1.
- die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
- 2.
- die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
§ 6 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend."
- 3.
- In § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a werden nach dem Wort „Metern" die Wörter „sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer" eingefügt.
- 4.
- § 50 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter „über sämtliche Streitigkeiten, die Vorhaben zur Errichtung und zur Anbindung von Terminals zum Import von Wasserstoff und Derivaten betreffen, sowie über die ihm nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz zugewiesenen Verfahren," ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 7 wird angefügt:
- „7.
- über die ihm nach dem Energiesicherungsgesetz zugewiesenen Verfahren."
- 5.
- In § 80b Absatz 3 wird die Angabe „§ 80a" durch die Wörter „die §§ 80a und 80c" ersetzt.
- 6.
- Nach § 80b wird folgender § 80c eingefügt:
„§ 80c
(2) Das Gericht kann einen Mangel des angefochtenen Verwaltungsaktes außer Acht lassen, wenn offensichtlich ist, dass dieser in absehbarer Zeit behoben sein wird. Ein solcher Mangel kann insbesondere sein
- 1.
- eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften oder
- 2.
- ein Mangel bei der Abwägung im Rahmen der Planfeststellung oder der Plangenehmigung.
Das Gericht soll eine Frist zur Behebung des Mangels setzen. Verstreicht die Frist, ohne dass der Mangel behoben worden ist, gilt § 80 Absatz 7 entsprechend. Satz 1 gilt grundsätzlich nicht für Verfahrensfehler gemäß § 4 Absatz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes.
(3) Entscheidet das Gericht im Rahmen einer Vollzugsfolgenabwägung, soll es die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in der Regel auf diejenigen Maßnahmen des angefochtenen Verwaltungsaktes beschränken, bei denen dies erforderlich ist, um anderenfalls drohende irreversible Nachteile zu verhindern. Es kann die beschränkte Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von der Leistung einer Sicherheit durch den Begünstigten des angefochtenen Verwaltungsaktes abhängig machen.
(4) Das Gericht hat im Rahmen einer Vollzugsfolgenabwägung die Bedeutung von Vorhaben besonders zu berücksichtigen, wenn ein Bundesgesetz feststellt, dass diese im überragenden öffentlichen Interesse liegen."
- 7.
- Dem § 87b wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach
§ 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und
§ 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte
- 1.
- die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
- 2.
- über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."
- 8.
- Nach § 87b wird folgender § 87c eingefügt:
„§ 87c
- 1.
- für Verfahren nach § 47 Absatz 1 Nummer 1, wenn sie Bauleitpläne mit Darstellungen oder Festsetzungen von Flächen für die in § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 3a, 3b oder 5 genannten Vorhaben zum Gegenstand haben und
- 2.
- für Verfahren nach § 47 Absatz 1 Nummer 2, wenn sie Raumordnungspläne mit Festlegungen von Gebieten zur Nutzung von Windenergie zum Gegenstand haben.
Besonders zu priorisieren sind Verfahren über Vorhaben, wenn ein Bundesgesetz feststellt, dass diese im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Von Satz 1 ausgenommen sind in § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 das Anlegen von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich sowie in § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 Planfeststellungsverfahren für Braunkohletagebaue.
(2) In den in Absatz 1 genannten Verfahren soll der Vorsitzende oder der Berichterstatter in geeigneten Fällen die Beteiligten zu einem frühen ersten Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden. Kommt es in diesem Termin nicht zu einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits, erörtert der Vorsitzende oder der Berichterstatter mit den Beteiligten den weiteren Ablauf des Verfahrens und die mögliche Terminierung der mündlichen Verhandlung."
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024
- 9.
- Nach § 99 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Führen Behörden die Akten elektronisch, sind diese als digital durchsuchbare Dokumente vorzulegen, soweit dies technisch möglich ist."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 10.
- In § 102a Absatz 4 werden nach der Angabe „Nummer 1" die Wörter „und § 87c Absatz 2 Satz 1" eingefügt.
- 11.
- Dem § 154 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von
§ 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt."
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024
- 12.
- § 188b wird wie folgt gefasst:
„§ 188b
Für Angelegenheiten des Planungsrechts sollen besondere Kammern oder Senate gebildet werden (Planungskammern, Planungssenate). Ihnen können insbesondere auch Sachgebiete zugewiesen werden, die mit den Angelegenheiten des Planungsrechts im Zusammenhang stehen."
Ende abweichendes Inkrafttreten
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272