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Abschnitt 3 - Verordnung über den Aufstieg in den höheren technischen oder nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik" der Universität der Bundeswehr München (MVITAufstV)

V. v. 20.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 85
Geltung ab 25.03.2023; FNA: 2030-8-4-3 Beamte

Abschnitt 3 Berufspraktische Einführung

§ 15 Dauer, Durchführung und Aufgaben der berufspraktischen Einführung



(1) Die berufspraktische Einführung in die Aufgaben der höheren Laufbahn dauert ein Jahr.

(2) Die Durchführung erfolgt

1.
begleitend zum Masterstudium oder

2.
im Anschluss an das Masterstudium.

(3) Erfolgt der Aufstieg in die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes, so muss die Beamtin oder der Beamte in der berufspraktischen Einführung Aufgaben des höheren technischen Verwaltungsdienstes - Fachrichtung Informationstechnik - wahrnehmen.

(4) Erfolgt der Aufstieg in die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes, so muss die Beamtin oder der Beamte in der berufspraktischen Einführung Aufgaben des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes - Fachrichtung Allgemeine und Digitale Verwaltung - wahrnehmen.


§ 16 Dienstliche Beurteilung über Bewährung



(1) Am Ende der berufspraktischen Einführungszeit ist eine dienstliche Beurteilung zu erstellen.

(2) Aus der dienstlichen Beurteilung muss hervorgehen, ob sich die Beamtin oder der Beamte während der berufspraktischen Einführung in den Aufgaben der höheren Laufbahn bewährt hat.

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